Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
§1 GELTUNGSBEREICH UND BINDUNGSFRIST
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Zweistieg Software & IT Consulting e.U., Österreich (nachfolgend „Zweistieg“ genannt) mit ihren Kunden. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, werden diese Geschäftsbedingungen integrierender Bestandteil des zwischen Zweistieg und den Kunden abgeschlossenen Vertragsverhältnisses („Vertrag“).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
(3) Zweistieg hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
(4) Die Annahme eines Angebotes durch Zweistieg erfolgt schriftlich.
§2 LEISTUNG VON Zweistieg
(1) Zweistieg erbringt ihre Leistung gemäß diesen Bedingungen, dem Vertrag und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Liefer- und Leistungstermine oder – fristen sind für Zweistieg nur dann verbindlich, soweit diese von Zweistieg ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Die Überlassung von Quellcode schuldet Zweistieg nur, soweit dies als Bestandteil der Leistungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen Zweistieg zu zusätzlicher Vergütung.
(4) Zweistieg setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Zweistieg behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots- oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.
(5) Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Zweistieg berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen.
(6) Zweistieg erbringt keine Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsleistungen. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von Zweistieg. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird Zweistieg die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
(7) Zweistieg ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
§3 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Zweistieg ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Falls nicht anders vereinbart ist er verpflichtet, die für die Leistungserbringung von Zweistieg erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für Zweistieg zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Zweistieg mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Zweistieg unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat Zweistieg unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Zweistieg trifft keine Warnpflicht sofern die ihm übermittelten Ausschreibungsunterlagen unklar oder fehlerhaft sind.
(3) Der Kunden ist auf Verlangen von Zweistieg verpflichtet, wesentliche Zwischenergebnisse im Projektverlauf zu bestätigen, die als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten dienen sollen. Änderungen der darin enthaltenen Spezifikationen bedürfen einer Änderung der zu erbringenden Leistung (§ 4).
(4) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das Zweistieg bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Zweistieg ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§4 ÄNDERUNGEN DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNG (Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
(2) Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird Zweistieg den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt Zweistieg ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist Zweistieg nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn Zweistieg anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
(3) Zweistieg wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Wichtige Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von Zweistieg der Erfolg der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von Zweistieg liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für Zweistieg verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von Zweistieg ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern der Kunde Change Requests gegen die Empfehlung von Zweistieg ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von Zweistieg.
(4) Vertragsänderungen werden von Zweistieg nur nach vorangehender schriftlicher Beauftragung, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet, erbracht, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Im Falle von Gefahr in Verzug wird Zweistieg die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages erbringen und werden die Parteien anschließend eine Vereinbarung hinsichtlich Vergütung auf Grundlage der vereinbarten Sätze treffen, sofern erforderlich.